Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Eigner & Rothbauer Gesellschaft m.b.H., Am Stiergraben 5, A-3434 Tulbing


1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen der Eigner & Rothbauer GmbH („Eigner-Rothbauer“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen an Kunden („Kunde“), gleichgültig ob es sich im Einzelfall um einen Kauf-, Werk-, Liefer-, Mietvertrag oder ein anderes Vertragsverhältnis handelt.

1.2 Einkaufs- und andere Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn Eigner-Rothbauer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sohin liefert und leistet Eigner-Rothbauer ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen.

1.3 Nebenabreden bedürfen ebenso wie nachträgliche Vertragsänderungen der von beiden Vertragsteilen unterfertigten Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftform.

1.4 Sonstige Vertragsgrundlagen ebenso wie Ö-Normen oder sonstige rechtliche Grundlagen gelten nur, wenn ihre Geltung ausdrücklich vereinbart ist; aber auch dann nur soweit, als sie weder den Vertragsbestimmungen noch diesen Geschäftsbedingungen widersprechen.

2. Kostenvoranschlag, Angebot, Auftrag, Vertragsverhältnis

2.1 Von Eigner-Rothbauer zur Verfügung gestellte Unterlagen (wie z.B. Pläne, Prospekte, etc.), sowie Angaben über den Lieferumfang, Leistung, Maße, Gewichte, Betriebsstoff-Verbrauch, Betriebskosten usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.Die von Eigner-Rothbauer erstellten technischen und kaufmännischen Unterlagen sind ihr geistiges Eigentum; die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.

2.2 Kostenvoranschläge und Angebote sind unverbindlich, der Vertrag kommt nach Eingang derBestellung durch schriftliche Auftragsbestätigung von Eigner-Rothbauer zustande.

2.3 Preise sind freibleibend. Verrechnet werden die jeweils am Tag der Lieferung gültigen Preise,sofern nicht ein Fixpreis bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurde.

2.4 Die Preise gelten ab dem Eigner-Rothbauer Betriebsstandort in Tulbing, ausschließlich Verpackung, Versicherung und sonstiger Nebenkosten, sowie Kosten für die Inbetriebnahme,Aufstellung und Einschulung von Bedienungspersonal.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Bei Barverkäufen ist der Berechnungsbetrag sofort nach Erhalt der Lieferung/Leistung ohne Abzugzahlbar.

3.2 Bei Lieferungen/Leistungen auf Lieferschein ist der Betrag mit Erhalt der Rechnung ohne Abzugfällig.

3.3 Wird Teilzahlung vereinbart, so ist der jeweils offene Betrag mit 3%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Bei Zahlungsverzug berechnet sich der Zinssatz mit 10%-Punkten überdem Basiszinssatz. Im Übrigen ist § 352 UGB sinngemäß anzuwenden.

3.4 Die gesonderte Abrechnung von Teilleistungen ist zulässig. Ebenso ist Eigner-Rothbauer berechtigt vor Beginn der Leistungsausführung Anzahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. Eigner-Rothbauer ist berechtigt von Kunden eine angemessene Kaution zu verlangen. Diese Kautionwird auf ein Depot gelegt und dient der Bedeckung von Schadenersatzansprüchen und sonstigenForderungen von Eigner-Rothbauer an den Kunden. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Wechsel und Skontospesen gehen zu Lasten des Kunden.

3.5 Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Mängel, die die Funktion oder den Gebrauch des Liefergegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, ist unzulässig und ausgeschlossen.

3.6 Die Aufrechnung von Forderungen des Kunden mit Forderungen von Eigner-Rothbauer ist unzulässig, außer die Gegenforderung des Kunden wurde von Eigner-Rothbauer ausdrücklichanerkannt oder gerichtlich festgestellt.

3.7 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Eigner-Rothbauer berechtigt den Gesamtpreis sofort fällig zustellen und für den Fall, dass der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, unbeschadet der sonstigen Rechte die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen, Waren, Geräte und dergleichen –ohne, dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist – zurückzunehmen.

3.8 Im Fall des Zahlungsverzugs ist der Kunde verpflichtet Eigner-Rothbauer alle durch die Geltendmachung der Forderung verursachten Kosten, wie insbesondere Mahnspesen, etc. zu ersetzen.

3.9 Eigner-Rothbauer ist weiters berechtigt alle bisher erbrachten Leistungen sofort fällig zu stellen und eine angemessene Kaution, sowie eine angemessene Anzahlung für die weiteren Leistungen zufordern, wenn ihr nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit desKunden oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt werden. In diesem Fall ist Eigner-Rothbauer auch berechtigt, die Ausführung der beauftragten Lieferungen und Leistungen einzustellen und die Fortführung der Arbeiten von der Bezahlung aller bisher erbrachten Leistungen und von der Stellung entsprechender Sicherheiten für die restliche Auftragssumme durch den Kunden abhängig zumachen.

4. Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit

4.1 Die Lieferung erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden an die vereinbarte Adresse/Stelle. Beinachträglich veränderter Anweisung trägt der Kunde die anfallenden Mehrkosten.

4.2 Fallen Stehzeiten für Geräte und/oder Mitarbeiter von Eigner-Rothbauer an, deren Ursache in der Sphäre des Kunden liegt, so ist der Kunde verpflichtet für diese Stehzeit eine angemessene Entschädigung zu leisten. Diese wird von Eigner-Rothbauer in Rechnung gestellt. Bei unverhältnismäßiger Stehzeit (z.B. mehr als 30 Minuten) ist Eigner-Rothbauer berechtigt den Auftrag abzubrechen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet den frustrierten Aufwand zuzüglich der entstandenen Sachkosten und einen angemessenen entgangenen Gewinns zu ersetzen.

4.3 Der Kunde ist verpflichtet die Zufahrt mit einem schweren Lastzug (z.B. 40 t Sattellaufleger) sicher zu stellen. Wird die Lieferung von Baumaschinen vereinbart, so ist es Sache des Kunden die Zufahrt für den Sondertransport sicher zu stellen.

4.4 Der Kunde ist insbesondere auch verpflichtet im Baustellenbereich die erforderlichen Manipulations- und Rangierflächen (ab- und beladen, Fahrmanöver, etc.) auf seine Kosten bereitzustellen. Für Schäden an von Eigner-Rothbauer eingesetzten Geräten durch Abfälle oder nicht ordnungsgemäß verwahrtes Material und/oder Gerät auf der Baustelle haftet der Kunde, außer Eigner-Rothbauer ist für den Abfall, das Material oder das Gerät verantwortlich.

4.5 Wenn Eigner-Rothbauer Anweisungen des Kunden oder dessen Beauftragten befolgt, dann haftet der Kunde für einen allfälligen eintretenden Schaden, sofern diese Weisung für den Schaden kausal ist.

5. Übernahme von Abfall

5.1 Bei Anlieferung von Abfall durch den Kunden ist dieser verpflichtet die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere AWG 2002, DVO, etc. in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.Insbesondere ist der Kunde als Abfallbesitzer verpflichtet alle einschlägigen Untersuchungen zur Zuordnung des Abfalls auf seine Kosten zu veranlassen. Wenn Zweifel bestehen, ob die den Abfall betreffenden Gutachten, Untersuchungen, etc. den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, ist Eigner-Rothbauer berechtigt auf Kosten des Kunden weitere Untersuchungen zur Herstellung eines gesetzlichen Zustands insbesondere im Sinne des AWG 2002, DVO durchzuführen.

5.2 Der Kunde ist außerdem verpflichtet den jeweils gültigen Altlasten-Sanierungsbeitrag zu bezahlen.

6. Lieferung, Lieferfrist und Annahmeverzug, Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gegen Eigner-Rothbauer, Informationspflicht des Kunden

6.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand infolge von Eigner-Rothbauer nicht zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Gleiches gilt für den Fall, dass die Abholung durch den Kunden vereinbart ist. Der Kunde ist verpflichtet angelieferte Gegenstände jedenfalls entgegen zu nehmen auch dann, wenn sie etwa Mängel aufweisen. Eigner-Rothbauer ist zur Durchführung von Teillieferungen berechtigt.Teillieferungen werden von Eigner-Rothbauer wie selbstständige Aufträge behandelt und gesondert in Rechnung gestellt.

6.2 Im Falle des Lieferverzugs ist vor einem Vertragsrücktritt schriftlich eine angemessene Nachfrist unter Rücktrittsandrohung zu setzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Eigner-Rothbauer ist jedenfalls ausgeschlossen, es sei denn diese gründen sich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in der Sphäre von Eigner-Rothbauer. Unvorhergesehene Lieferhindernisse, wiebeispielsweise Streiks, Produktionseinstellungen, verspätete Anlieferungen der Lieferanten von Eigner-Rothbauer berechtigen den Kunden weder zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen noch zum Vertragsrücktritt, sofern die Lieferverzögerung nicht zumindest 30 Tage beträgt. Schadenersatzansprüche des Kunden sind immer dann ausgeschlossen, wenn Eigner-Rothbauer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die diesbezügliche Behauptungs- und Beweispflicht trifft den Kunden.

6.3 Im Übrigen sind alle Ansprüche, insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes gegen Eigner-Rothbauer ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grobfahrlässig von Eigner-Rothbauer verschuldet. Der Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gilt auch für Beschädigungen im Zuge von Grabungsarbeiten, bespielweise an Post-, Strom- und Gasleitungen oder sonstigen Bauwerken.

6.4 Eigner-Rothbauer bringt schweres Gerät zum Einsatz, insbesondere Baumaschinen von zumindest 20 t. Bestehen seitens des Kunden Bedenken oder Einwände gegen die Verwendung von schweren Baumaschinen, so hat er vor Auftragserteilung Eigner-Rothbauer auf diese Umstände nachweislich hinzuweisen. Desgleichen ist der Kunde verpflichtet Eigner-Rothbauer über alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände aufzuklären, die bei der Ausführung des Auftrags von Relevanz sein könnten.

7. Gewährleistung

7.1 Zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Kunde verpflichtet den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung Eigner-Rothbauer anzuzeigen. Eine verspätete Mängelrüge bewirkt den Verlust des Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzanspruches. Gleiches gilt, wenn die beanstandete Ware verarbeitet wird. Der Kunde ist verpflichtet Eigner-Rothbauer unverzüglich alle Informationen über den Liefermangel und/oder die Grundlagen eines Schadenersatzanspruches zukommen zulassen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung gilt als Mitverschulden des Kunden (§ 1304 ABGB) undbewirkt eine Minderung seiner Ansprüche.

7.2 Unbeanstandete Annahme von Rechnungen die von Eigner-Rothbauer ausgestellt wurden durch den Kunden bewirkt ein konstitutives Anerkenntnis über die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen.

8. Behördliche Bewilligungen

8.1 Der Kunde ist verpflichtet alle behördlichen Bewilligungen zu erwirken. Insbesondere ist die Einrichtung einer ausreichenden Ladezone (Halteverbot, ausgenommen Ladetätigkeit mit Schwerfahrzeugen) oder ähnliches seine Sache.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsbedingung bestehenden Forderungen von Eigner-Rothbauer gegen den Kunden und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine auflaufende Rechnung oder die Gegenverrechnung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung von Eigner-Rothbauer begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Eigner-Rothbauer zur Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Für den Fall der Veräußerung der Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes bietet der Kunde hiermit Eigner-Rothbauer unwiderruflich die Abtretung der ihm hieraus seinem eigenen Kunden gegenüber entstehenden Forderung samt Nebenrechten an.

10. Vermietung von Baumaschinen

10.1 Der Kunde ist verpflichtet das Gerät vor Überbeanspruchung jeglicher Art zu schützen, die erforderliche sach- und fachgerechte Wartung durchzuführen und das Gerät in gereinigtem,ordentlichem und komplettem Zustand zurückzugeben.

10.2 Im Falle von Schäden ist der Kunde verpflichtet ohne unnötigen Aufschub Eigner-Rothbauer zu informieren. Reparaturen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von Eigner-Rothbauer nicht vorgenommen werden. Wenn durch solche Arbeiten ein Folgeschaden auftritt oder z.B. Gewährleistungsansprüche erlöschen, so ist der Kunde vollumfänglich zum Schadenersatz verpflichtet (einschließlich entgangener Gewinn auch bei leichtem Verschulden). Eigner-Rothbauer ist berechtigt jederzeit den ordentlichen Einsatz und die Wartung des Geräts zu überprüfen. Bei missbräuchlicher Verwendung ist Eigner-Rothbauer berechtigt das Gerät einzuziehen, der Kunde ist dennoch verpflichtet das Entgelt zu bezahlen.

10.3 Der Kunde ist nicht berechtigt das Gerät einem Dritten zu überlassen oder Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten.

10.4. Eigner-Rothbauer haftet nicht für Schäden, die der Kunde bei der Benutzung des Geräts verursacht. Dieser haftet für alle Schäden insbesondere bei unsachgemäßer Handhabung. Der Kunde haftet auch bei Verlust oder Diebstahl des Geräts.

10.5 Die Mietzeit beginnt am vereinbarten Tag. Bei Annahmeverzug durch den Kunden ist Eigner-Rothbauer berechtigt das Gerät anderwärtig einzusetzen. Der Kunde ist verpflichtet das Gerät zum vereinbarten Zeitpunkt in ordnungsgemäßen Zustand zurückzustellen.

10.6 Bei Verzug des Kunden von mehr als 12 Stunden ist der Kunde verpflichtet zuzüglich zu einer Benützungsentschädigung in Höhe des täglichen Entgelts, eine Pönale von 100 Prozent des täglichen Entgelts zu bezahlen.

10.7 Das Entgelt für einen Tag versteht sich jeweils für 24 Stunden, bei einer Betriebszeit von max. 8 Stunden pro Tag und wird nach der gültigen Preisliste abgerechnet. Das Entgelt ist zzgl. einer angemessenen Kaution vor Übernahme des Geräts fällig.

10.8 Der Kunde bestätigt seine technischen Fähigkeiten und Erfahrungen zur Bedienung des Geräts.Bei Schäden durch Fehlbedienung hält der Kunde Eigner-Rothbauer schad- und klaglos.

10.9 Der Kunde hat bei Übernahme des Geräts sich von der Betriebsfähigkeit zu überzeugen,allfällige offene Mängel sind bei sonstigem Verlust eines Regressanspruchs sofort geltend zu machen.Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

10.10 Nebenleistungen von Eigner-Rothbauer, Auf- und Abladen, Transport, Befestigung,Betriebsstoffe und Reinigung werden gesondert in Rechnung gestellt.

11. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort ist 3434 Tulbing.

11.2 Gerichtsstand ist 3430 Tulln. Es ist österreichisches Recht anwendbar.

Stand 05/2017